1. Geltungsbereich Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mit Erteilung eines Auftrages erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen „Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Auftraggeber muss alle in Kostenvoranschlägen gemachten Angaben für Anfertigungen und Durchführungen von Leistungen kontrollieren. Nach Erteilung eines Auftrages werden diese Angaben zur Durchführung zugrunde gelegt. Abweichungen werden nachträglich nicht anerkannt.
3. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Dritte vermittelte Aufträge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
4. Preise
Die Preise gelten jeweils ab Unternehmenssitz, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Als Kleinunternehmen im Sinne von §19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird eine Umsatzsteuer nicht berechnet. Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführten Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Ober-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5. Zahlung (gemäß den gesetzlichen Bestimmungen)
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Hälfte bei Auftragserteilung, der Rest — sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart — bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug binnen vierzehn Kalendertagen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273,320 BGB). Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertage über- schritten, ist der Lieferer — nach vorheriger fruchtloser Mahnung — berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungs- pflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferung
und Montage Lieferung ab Unternehmenssitz erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, daß die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente, Hebe- zeuge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet. Der Montageort wird vom Lieferer nach Abschluss der Arbeiten besenrein hinterlassen.
7. Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich ab- geschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil da- von in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, daß der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muß Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung inner- halb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.
9. Schadenersatz
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche — auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund — sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt — wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen — der Auftraggeber. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereigenen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalt „Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die sichernde Forderung um 25 Prozent übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferung nach seiner Wahl freigeben.“
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist
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